Leistungen für Unterkunft und Heizung
Wenn Sie Grundsicherung beziehen, übernimmt Ihr Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe.
Leistungen für Unterkunft und Heizung: Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, können die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft, der Größe der Wohnung sowie des Mietpreises je Quadratmeter und der Art der Heizung. Die aktuellen Mietobergrenzen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Zusätzlich können tatsächlich anfallende Heizkosten übernommen werden, wenn diese angemessen sind.
Überschreitung des angemessenen Mietpreises
Wenn Sie in einer Wohnung mit unangemessen hohen Unterkunftskosten leben, werden die Kosten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Während der Karenzzeit werden Unterkunftskosten grundsätzlich höchstens bis zum Eineinhalbfachen (150 %) der für Ihren Wohnort geltenden Angemessenheitsgrenze berücksichtigt. Soweit die Unterkunftskosten diese Grenze überschreiten, ist der darüber hinausgehende Betrag grundsätzlich von Ihnen selbst zu tragen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Sind Ihre Unterkunftskosten auf Dauer unangemessen, sind Sie verpflichtet, diese zu senken. Dies kann insbesondere durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
Sie sind verpflichtet, sich kontinuierlich und ernsthaft um eine Senkung Ihrer Unterkunftskosten zu bemühen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Suche nach angemessenem Wohnraum. Ihre Bemühungen sind unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Ergebnis nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
Bei beabsichtigter Untervermietung sind außerdem von Ihnen aufgesetzte Annoncen (z.B. in Anzeigenblättern, Internet) nachzuweisen. Den entsprechende Untermietvertrag reichen Sie bei uns ein.
Sind Ihre Bemühungen nicht ausreichend und / oder bestehen Zweifel, dass Sie sich ernsthaft um eine Mietsenkung bemühen, kann nach Ablauf der Frist nur noch der angemessene Betrag übernommen werden.
Mietschulden, die aufgrund unangemessener Unterkunftskosten entstehen, können grundsätzlich nicht übernommen werden. Dies kann den Verlust der Wohnung zur Folge haben.
Umzug während des Leistungsbezuges
Im Rahmen des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel sind Sie zudem gehalten, bereits vor Abschluss eines Mietvertrages die Zustimmung zum Umzug vom zuständigen Jobcenter einzuholen. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Mietkosten für Umzugswagen, Einzugsrenovierung usw.) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.
Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, kann nur zugestimmt werden, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Wichtiger Hinweis:
Wichtig: Unterschreiben Sie den Mietvertrag für Ihre neue Unterkunft erst, nachdem Sie sich mit Ihrem (neu) zuständigen Jobcenter abgestimmt haben. Es muss Ihnen zusichern, dass es die Kosten anerkennt. Lassen Sie sich von der Leistungsabteilung Ihres Jobcenters rechtzeitig beraten.
