Kosten der Unterkunft
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, übernimmt Ihr Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe.
Leistungen für Unterkunft und Heizung: Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, können die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft, der Größe der Wohnung sowie des Mietpreises je Quadratmeter und der Art der Heizung. Die aktuellen Mietobergrenzen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Zusätzlich können tatsächlich anfallende Heizkosten übernommen werden, wenn diese angemessen sind.
Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken. Dieser Verpflichtung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachkommen.
Die Rechtsprechung besagt zudem, dass kontinuierlich und konsequent alle Angebote an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen aufzugreifen sind und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Nachweise sind vorzulegen.
Bei beabsichtigter Untervermietung sind außerdem von Ihnen aufgesetzte Annoncen (z.B. in Anzeigenblättern, Internet) nachzuweisen. Den entsprechende Untermietvertrag reichen Sie bei uns ein.
Sind Ihre Bemühungen nicht ausreichend und / oder bestehen Zweifel, dass Sie sich ernsthaft um eine Mietsenkung bemühen, kann nach Ablauf der Frist nur noch der angemessene Betrag übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten nicht übernommen werden können und Wohnungsverlust droht.
Im Rahmen des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel sind Sie zudem gehalten, bereits vor Abschluss eines Mietvertrages die Zustimmung zum Umzug vom zuständigen Jobcenter einzuholen. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Mietkosten für Umzugswagen, Einzugsrenovierung usw.) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.
Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, kann nur zugestimmt werden, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Wichtig: Unterschreiben Sie den Mietvertrag für Ihre neue Unterkunft erst, nachdem Sie sich mit Ihrem (neu) zuständigen Jobcenter abgestimmt haben. Es muss Ihnen zusichern, dass es die Kosten anerkennt. Lassen Sie sich von der Leistungsabteilung Ihres Jobcenters rechtzeitig beraten.