Unsere Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle beim Jobcenter Landkreis Heilbronn

Bei Unstimmigkeiten rund um den Abschluss des Kooperationsplans bietet das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab sofort die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens an. Ziel ist es, gemeinsam mit einer neutralen Schlichtungsstelle eine einvernehmliche Lösung zu finden – fair, transparent und im Dialog. So sollen Missverständnisse geklärt und tragfähige Vereinbarungen getroffen werden, die alle Beteiligten mittragen können.

Illustration von zwei großen Händen, die sich vor einem Dokument mit Textzeilen zur Begrüßung schütteln. Um sie herum stehen mehrere kleine Menschen, einige jubeln, andere diskutieren oder arbeiten, und im Hintergrund sind große Blätter zu sehen.

Das Schlichtungsverfahren

Eigentlich einigen wir uns immer. Sollten sich aber doch einmal Unstimmigkeiten mit Ihrem Arbeitsvermittler bzgl. des gemeinsamen Kooperationsplanes ergeben, haben wir mit dem Schlichtungsverfahren nun ein Angebot für Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Im Rahmen des Bürgergeldgesetzes wurde am 01.07.2023 der Kooperationsplan eingeführt, der die Eingliederungsvereinbarung ablöst. Der Kooperationsplan dient als „roter Faden“ für den Integrationsprozess, beinhaltet die gemeinsamen Absprachen.

Für Unstimmigkeiten bei der Erarbeitung oder Fortschreibung des Kooperationsplans wird nach § 15a SGB II ein Schlichtungsmechanismus geschaffen.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig, ein Beistand ist möglich. Wenn Sie den Vorschlag Ihres Arbeitsvermittlers zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, so kommt dieses nicht zustande.

Sie können das Schlichtungsverfahren wie folgt einleiten:

  • Sie oder Ihr/e Ansprechpartner/in können ein Schlichtungsverfahren durch einen formlosen Antrag einleiten. Nach der Beantragung erhalten Sie eine Einladung zum Termin für die Schlichtung.
  • Für das Schlichtungsverfahren stehen laut Gesetz 4 Wochen zur Verfügung.
  • Beide Parteien haben Gelegenheit, ihre Sichtweise darzustellen.
  • Es erfolgt ein Austausch zu den Positionen und Sichtweisen. Interessen werden geklärt.
  • Für beide Seiten vorstellbare Lösungen werden gesammelt und bewertet.
  • Sofern sich beide Seiten einigen, wird ein einvernehmlicher Kooperationsplan erstellt.
  • Das Schlichtungsverfahren endet nach spätestens 4 Wochen, auch wenn kein gemeinsamer Lösungsvorschlag gefunden wird

Schlichter/innen

  • sind unvoreingenommen und unbeteiligte Dritte. Sie kennen Ihr Anliegen bis zum Beginn des Schlichtungsverfahrens nicht und arbeiten nicht im
    direkten Austausch mit Ihrer/m Ansprechpartner/in zusammen.
  • sind Fachkundige, Sie kennen die Arbeit des Jobcenters, den regionalen Arbeitsmarkt und die für den Kooperationsplan relevanten Rechtsgrundlagen
    sowie die sich daraus ergebenen Auswirkungen für beide Parteien.
  • sind nicht an Weisungen des Jobcenters gebunden.
  • sind unparteiisch und setzen sich für beide Seiten gleichermaßen ein.
  • sind lösungsorientiert.
  • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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