Schlichtungsstelle beim Jobcenter Landkreis Heilbronn
Bei Unstimmigkeiten rund um den Abschluss des Kooperationsplans bietet das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab sofort die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens an. Ziel ist es, gemeinsam mit einer neutralen Schlichtungsstelle eine einvernehmliche Lösung zu finden – fair, transparent und im Dialog. So sollen Missverständnisse geklärt und tragfähige Vereinbarungen getroffen werden, die alle Beteiligten mittragen können.
Das Schlichtungsverfahren
Eigentlich einigen wir uns immer. Sollten sich aber doch einmal Unstimmigkeiten mit Ihrem Arbeitsvermittler bzgl. des gemeinsamen Kooperationsplanes ergeben, haben wir mit dem Schlichtungsverfahren nun ein Angebot für Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Die Ausgangslage
Im Rahmen des Bürgergeldgesetzes wurde am 01.07.2023 der Kooperationsplan eingeführt, der die Eingliederungsvereinbarung ablöst. Der Kooperationsplan dient als „roter Faden“ für den Integrationsprozess, beinhaltet die gemeinsamen Absprachen.
Für Unstimmigkeiten bei der Erarbeitung oder Fortschreibung des Kooperationsplans wird nach § 15a SGB II ein Schlichtungsmechanismus geschaffen.
Freiwilligkeit
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig, ein Beistand ist möglich. Wenn Sie den Vorschlag Ihres Arbeitsvermittlers zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, so kommt dieses nicht zustande.
Einleitung des Schlichtungsverfahrens
Sie können das Schlichtungsverfahren wie folgt einleiten:
- Im Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Arbeitsvermittler
- Schriftlich an das
Jobcenter Landkreis Heilbronn
Schlichtungsstelle
Rosenbergstraße 59
74074 Heilbronn - Per E-Mail an: Jobcenter-LK-Heilbronn.Schlichtung @jobcenter-ge.de
Ablauf und Beendigung des Schlichtungsverfahrens
- Sie oder Ihr/e Ansprechpartner/in können ein Schlichtungsverfahren durch einen formlosen Antrag einleiten. Nach der Beantragung erhalten Sie eine Einladung zum Termin für die Schlichtung.
- Für das Schlichtungsverfahren stehen laut Gesetz 4 Wochen zur Verfügung.
- Beide Parteien haben Gelegenheit, ihre Sichtweise darzustellen.
- Es erfolgt ein Austausch zu den Positionen und Sichtweisen. Interessen werden geklärt.
- Für beide Seiten vorstellbare Lösungen werden gesammelt und bewertet.
- Sofern sich beide Seiten einigen, wird ein einvernehmlicher Kooperationsplan erstellt.
- Das Schlichtungsverfahren endet nach spätestens 4 Wochen, auch wenn kein gemeinsamer Lösungsvorschlag gefunden wird
Was macht eine/n Schlichter/in aus?
Schlichter/innen
- sind unvoreingenommen und unbeteiligte Dritte. Sie kennen Ihr Anliegen bis zum Beginn des Schlichtungsverfahrens nicht und arbeiten nicht im
direkten Austausch mit Ihrer/m Ansprechpartner/in zusammen. - sind Fachkundige, Sie kennen die Arbeit des Jobcenters, den regionalen Arbeitsmarkt und die für den Kooperationsplan relevanten Rechtsgrundlagen
sowie die sich daraus ergebenen Auswirkungen für beide Parteien. - sind nicht an Weisungen des Jobcenters gebunden.
- sind unparteiisch und setzen sich für beide Seiten gleichermaßen ein.
- sind lösungsorientiert.
- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Nehmen Sie gerne
Kontakt mit uns auf:
Jobcenter Landkreis Heilbronn
Schlichtungsstelle
Rosenbergstraße 59
74074 Heilbronn
