Wichtige Informationen zu den Heizkosten-Härtefallanträgen

Aufgrund der erheblich gestiegenen Heizkosten haben sich Bund und Länder Ende März auf eine „Härtefallregelung“ für Privathaushalte geeinigt. Dazu teilt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW folgendes mitgeteilt:

Bürgerinnen und Bürger, die im Jahr 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben und die Härtefallhilfen erhalten, müssen möglicherweise Besonderheiten beachten.

 

Wenn Sie den Antrag selbst gestellt haben:

  • Wenn Ihre Heizkosten Teil Ihres Bedarfes Ihrer Arbeitslosengeld II-Leistungen waren, so sind Sie für die Härtefallhilfen nicht antragsberechtigt. Sie können daher keinen Antrag stellen.

 

Für Privathaushalte, bei denen der Vermieter den Antrag auf Härtefallhilfen stellt:

  • Sie müssen zunächst abwarten, ob Sie über Ihren Vermieter Härtefallhilfen erhalten. Dann erhalten Sie auch weitere Informationen, ob und was Sie tun müssen.

 

Grundsätzlich gilt: Wenn die Heizkosten, für die die Sie Härtefallhilfen bewilligt bekommen, Bedarf Ihrer Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt wurden, so müssen Sie dem Jobcenter den Erhalt der Härtefallhilfen mitteilen.

 

Nach den jeweils geltenden Gesetzen müssen Sie dem Jobcenter einmal Ihre Heizkostenabrechnung schicken. Das gilt auch, wenn Sie vom Vermieter nun die Härtefallhilfen erhalten. Wenn Ihr Vermieter Ihre Vorauszahlungen während des Jahres verringert, so müssen Sie auch dies Ihrem Jobcenter sofort mitteilen.

 

Die Anrechnung von nach dem Heizkostenzuschussgesetz erhaltenen Heizkostenzuschüssen auf die Härtefallhilfen findet im Übrigen nicht statt.

Nähere Informationen:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/H%C3%A4rtefallhilfen-Privathaushalte-Energiekosten/haertefallhilfen-privathaushalte-energiekosten.html