Teilhabechancengesetz

Einstieg ins Arbeitsleben

Sie wollen langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen neuen Berufsstart bieten. Wir unterstützen Sie dabei im Rahmen des Teilhabechancengesetzes.

Geben Sie einem langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen neuen Start ins Arbeitsleben, indem Sie …

  • einen geeigneten Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen bereitstellen.
  • ihm ermöglichen, sich einzugewöhnen und einzuarbeiten.
  • ihn in die Arbeitsabläufe im Betrieb einbinden und fachlich anleiten.
  • Weiterbildungen oder Praktika bei einem anderen Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ermöglichen.
Illustration von Menschen, die von einer Klippe zur nächsten springen – eine große Hand hilft beim Übergang. Symbolisiert Unterstützung beim Überwinden von Hürden.

Wichtige Information

Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit ist das Teilhabechancengesetz § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen.

Fördermöglichkeit 1:

Beschäftigter war mindestens 2 Jahre arbeitslos

Wenn Sie einen Mitarbeitenden sozialversicherungspflichtig einstellen, der zuvor mindestens 2 Jahre am Stück lang arbeitslos war, können wir Sie mit folgenden Förderleistungen unterstützen:

Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im 2. Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.

Wir übernehmen die Kosten für ein zweijähriges Coaching, durch das sich die geförderten Beschäftigten leichter wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen.

Wir übernehmen die Kosten einer Weiterbildung während der Beschäftigung teilweise oder sogar komplett.

Fördermöglichkeit 2:

Beschäftigter bezog viele Jahre lang Arbeitslosengeld II

Wenn Sie einen Mitarbeitenden sozialversicherungspflichtig beschäftigen, der zuvor viele Jahre lang Arbeitslosengeld II / Grundsicherungsgeld erhalten hat und über 25 Jahre alt ist, sind folgende Förderleistungen möglich:

Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent. Im dritten Jahr erhalten Sie 90 Prozent, im vierten 80 Prozent. Im fünften Jahr bezuschussen wir die Stelle noch mit 70 Prozent der Lohnkosten.

Wenn Sie als Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert sind, wird der Zuschuss anhand des gezahlten Arbeitsentgelts berechnet. Das ist auch der Fall, wenn für Sie das kirchliche Arbeitsrecht gilt. In allen anderen Fällen ziehen wir den Mindestlohn als Grundlage für die Berechnung heran.

Wir übernehmen die Coaching-Kosten für die geförderten Beschäftigten bis zu 5 Jahre lang.

Wir erstatten Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro.

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