SODEG
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
Mit dem SodEG (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz) wurde ein besonderer Sicherstellungsauftrag für die sozialen Dienstleister geregelt, die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs und des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Die Agenturen für Arbeit und die gemeinsamen Einrichtungen stellen im Gegenzug den Bestand der sozialen Dienstleister, die mit ihnen im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 in einem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis stehen, sicher. Das gilt, soweit diese durch bundesweit und regional erlassene Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz beeinträchtigt sind und nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln ihren Bestand absichern können.
Hierfür werden Zuschüsse an die sozialen Dienstleister gewährt (Sicherstellungsauftrag).
Soziale Dienstleister können einen Antrag stellen und erklären, alle nach den Umständen zumutbaren und rechtlichen zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise geeignet sind.
Nach § 5 SodEG ist die Geltungsdauer des besonderen Sicherstellungsauftrages begrenzt bis längstens zum 31. Dezember 2021.
Weitere Infos zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz finden Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit:
Hier können Sie sich den Antrag auf Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz im PDF-Format downloaden.