Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken. Dieser Verpflichtung müssen Sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachkommen.
Sie sind bei der Suche nach einer angemessen Wohnung nach der Rechtsprechung verpflichtet, kontinuierlich und konsequent alle Angebote an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen aufzugreifen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar und substantiiert zu dokumentieren. Nachweise über entsprechende Bemühungen sind vorzulegen.
Bei beabsichtigter Untervermietung sind außerdem von Ihnen aufgesetzte Annoncen (z.B. in Anzeigenblättern, Internet) nachzuweisen. Eine evtl. Untervermietung ist durch einen Untermietvertrag, sowie eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass ihm das Untermietverhältnis bekannt ist, nachzuweisen.
Sind Ihre Bemühungen nicht ausreichend und / oder bestehen Zweifel, dass Sie sich ernsthaft um eine Mietsenkung bemühen, kann nach Ablauf der Frist nur noch der angemessene Betrag übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten nicht übernommen werden können und Wohnungsverlust droht.